Satzung des „DEMIRA Deutsche Minenräumer“e.V.
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „DEMIRA Deutsche Minenraeumer“; Sitz des Vereins ist München. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung zur Förderung der Entwicklungshilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Das Finden, Bergen und Vernichten von Kriegsaltlasten wie Minen, Munition und Bomben sowie der medizinischen Betreuung solcher Projekte und deren Peripherieprojekte.
2. Die medizinische Versorgung von notleidender Bevölkerung in ehemaligen Kriegsgebieten, insbesondere die Rehabilitation von Minenopfern.
3. Die Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation der Bevölkerung ehem. Kriegsgebiete
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft Jede volljährige natürliche Person kann Mitglied werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Ablehnungen sind dem Antragsteller zu begründen.
Es gibt zwei Arten von Mitgliedschaft: aktive und passive Mitglieder.
1. Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder bekunden ihren Willen zum aktiven Einsatz während des ganzen Jahres im Sinne des Vereinszwecks: Sie zahlen in der Regel keinen Beitrag. Nur aus diesen Mitgliedern kann der Vorstand gewählt werden.
2. Passive Mitglieder
Passive Mitglieder bekunden ihre Zugehörigkeit zum Verein durch einen monatlichen finanziellen Beitrag, dessen Höhe in der jährlichen Hauptversammlung erstmals bei Verabschiedung dieser Satzung festgelegt wird.
§ 4 Beiträge für passive Mitglieder Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt bedarf der schriftlichen Form. Ausschluß kann von der Vorstandschaft ausgesprochen werden, wenn Verstoß gegen die Satzung oder vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden kann.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Vorstand Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Stellt sich nur ein Vereinsmitglied zur Wahl in den gesetzlichen Vorstand, kann dieser auch mit dem 1. Vorsitzenden alleine besetzt werden.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung für alle Mitglieder (aktive, passive) wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich einberufen (Hauptversammlung). Die Einladung muß zwei Wochen vorher erfolgen. Es wird dabei die generelle Richtung der Vereinsaktivitäten festgelegt und der Vorstand gewählt oder im Amt bestätigt, außerdem der Schatzmeister entlastet. Bei allen Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Über die Versammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine eigene Sitzung nur der aktiven Mitglieder zum Zweck einer Aktion ist zulässig.
§ 9 Hilfsaktion Hilfsaktionen im Sinne des Vereinszwecks werden vom Vorstand veranlaßt. Halbjährlich erhalten die Mitglieder einen Bericht darüber.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins Satzungsänderung und Auflösung des Vereins müssen mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Sind bei einer ersten Mitgliederversammlung nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, genügt bei einer erneut einberufenen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Entwicklungshilfe für Afrika. Der Beschluß hierzu ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gültig.
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